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Der Entscheid umfasst die Aktivlegitimation des UWG im internationalen Kontext und die Abgrenzung zwischen Generalklausel und Spezialtatbeständen. Die direkte und indirekte Vorlagenausbeutung gem. Art. 5 UWG wird vom Immaterialgüterrecht abgegrenzt und ins Verhältnis zu Art. 6 UWG gestellt. Die deliktische Haftung wird gem. Art. 162 StGB erläutert.