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Salim Rizvi: Von möglichen Stolpersteinen im Marktenrechtsprozess
Nach Ansicht des Bundesgerichts hat das Handelsgericht St. Gallen das rechtliche Gehör verletzt. Aus diesem Grund wird die Streitsache zur Neubeurteilung zurückgewiesen.
Das Urteil thematisiert die Nachahmungsfreiheit des UWG am Beispiel des urheberrechtlich nicht geschützten Stuhls LC1.
Zum Abschluss der Sommersession hat die Bundesversammlung am 17. Juni 2011 die Revision des UWG beschlossen. Bis zum Schluss war die Neuregelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) umstritten. Die Kontroverse zwischen den Verteidigern einer allzu formal verstandenen Vertragsfreiheit und den Kritikern des "archaischen Eldorado inhaltlich unkontrollierter AGB" (Peter Gauch) wurde mit einem Kompromiss beigelegt. Die anderen Reformanliegen stiessen auf allgemeine Zustimmung.
Aufgrund superprovisorischer Massnahmen im Januar 2011 musste Denner seine Kaffeekapseln aus dem Verkehr ziehen, da marken- und lauterkeitsrechtliche Ansprüche von Nespresso verletzt schienen. Im Antrag auf Abweisung der Massnahmen entschied der Handelsgerichtspräsident im März 2011, dass Denner seine Kapseln unter gewissen Auflagen in der Werbung verkaufen dürfe.
Das Urteil konkretisiert die Anforderungen an Preisvergleiche und Spezifizierungspflichten in Werbeinseraten.
Ein Anwalt hatte Firmen beraten, gegen welche eine strafrechtliche Untersuchung wegen Adressbuchschwindels eingeleitet wurde. Es stellte sich die Frage, ob seine beratende Tätigkeit einem erheblichen Tatverdacht einer strafrechtlichen Teilnahme am Adressbuchschwindel gleichkommt, welcher die Entsiegelung von Dokumenten in Gewahrsam des Anwaltes rechtfertigen würde.
Das Urteil geht der Frage nach, wie der zivilrechtliche Charakter des UWG neben dem strafrechtlichen zu werten ist, da der Angeschuldigte der Ansicht ist, dass ihm bei Rückzug eines UWG-Strafantrages eine Entschädigung zugesprochen werden müsste.
Das Bundesgericht erkennt, dass einem im Gemeingut stehenden Domeinnamen lauterkeitsrechtlicher Schutz zusteht, wenn besondere Umstände wie eine parasitäre Rufausbeutung gegeben sind.
Das Urteil beschreibt den jahrelangen Streit des französischen Fernsehsenders M6 und der SRG bezüglich Werbefenstern in der Schweiz. Unter Einbezug verschiedener europäischer Abkommen wird auf die Anwendbarkeit der Sendelandtheorie bezüglich Werbefenstern im URG eingegangen. Der Begriff der Werkintegrität wird unter dem Aspekt der Werbefenster erläutert. Zudem wird die Anwendbarkeit des UWG thematisiert.
Das Urteil setzt sich mit der Klage des Bundes, dem Rechtsgrundsatz “venire contra factum proprium“, der Generalklausel und ihrem Verhältnis zu den Spezialtatbeständen gem. Art. 3 lit. b, h und i UWG bezüglich des Adressbuchschwindels durch Handelsvertreter auseinander. Zudem wird die Geschäftsherrenhaftung gem. Art. 55 OR von der Klage gegen den Geschäftsherren gem. Art. 11 UWG abgegrenzt.
Publikation von Prof. Dr. Hans-Ueli Vogt in: Susan Emmenegger, Kreditrecht, Schweizerische Bankrechtstagung 2010, Basel 2010.
In dieser Entscheidung hebt der EuGH das absolute Kopplungsverbot von Gewinnspielen an einen Warenbezug auf. Es erreicht damit eine Liberalisierung des deutschen Rechts über den unlauteren Wettbewerb.
Das Urteil setzt sich vertieft mit dem Adressbuchschwindel im Sinne des Art. 3 lit. b, d und i UWG auseinander.
Der Entscheid umfasst die Aktivlegitimation des UWG im internationalen Kontext und die Abgrenzung zwischen Generalklausel und Spezialtatbeständen. Die direkte und indirekte Vorlagenausbeutung gem. Art. 5 UWG wird vom Immaterialgüterrecht abgegrenzt und ins Verhältnis zu Art. 6 UWG gestellt. Die deliktische Haftung wird gem. Art. 162 StGB erläutert.
Verantwortlichkeitsansprüche im Konkurs der Gesellschaft: Modalitäten der Geltendmachung und Zulässigkeit von Einreden. Besprechung der Bundesgerichtsurteile 4A_463/2009 vom 7. Dezember 2009 und 4A_446/2009 vom 8. Dezember 2009
Besprechung des Urteils 2C_77/2009 und 2C_78/2009 des schweizerischen Bundesgerichts vom 2. Juni 2009, erschienen in GesKR 1/2010.
Die Europäische Kommission für Wettbewerb belegte am 19. Mai 2010 zehn Hersteller von Speicherchips mit einer Geldbusse von insgesamt 331 Mio. Euro. Mit diesem Entscheid konnte die Kommission erstmals einen Vergleich erzielen.
Das Bundesgericht hatte in diesem Fall zu entscheiden ob die Bemessung der Entschädigung eines Beistandes einer Aktiengesellschaft rechtmässig erfolgt ist, bzw. ob die von der Vorinstanz aufgehobene Kürzung zurecht vorgenommen wurde. Dabei behandelte es auch die Aufgaben des Beistandes.
In diesem Zwischenentscheid stellte sich die Frage der Parteistellung der Zielgesellschaft im Verfahren bzgl. der Melde- und Offenlegungspflicht im BEHG. Das Bundesgericht anerkannte die Parteistellung der Implenia AG, deren Aktien ZIel der Transaktionen der Laxey-Gruppe waren.