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Ein Anwalt hatte Firmen beraten, gegen welche eine strafrechtliche Untersuchung wegen Adressbuchschwindels eingeleitet wurde. Es stellte sich die Frage, ob seine beratende Tätigkeit einem erheblichen Tatverdacht einer strafrechtlichen Teilnahme am Adressbuchschwindel gleichkommt, welcher die Entsiegelung von Dokumenten in Gewahrsam des Anwaltes rechtfertigen würde.